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Geschenke an Geschäftsfreunde: Zählt der Brutto- oder der Nettowert?

Geschenke an Geschäftsfreunde: 50 Euro Grenze und Brutto oder Netto?
Geschenke an Geschäftsfreunde werden häufig zum Jahresende gemacht. Steuerlich gilt dabei eine wichtige Grenze: Aufwendungen sind nur abziehbar, wenn die Summe der Geschenke pro Jahr und pro Geschäftsfreund maximal 50 Euro beträgt (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Was passiert bei Überschreitung der 50 Euro Grenze?
Wird der Grenzwert überschritten, sind die gesamten Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Es wird also nicht nur der Betrag, der über 50 Euro liegt, gestrichen, sondern der komplette Geschenkaufwand.

Bruttowert oder Nettowert: Was ist entscheidend?
Ob für die 50 Euro Grenze der Bruttowert oder der Nettowert relevant ist, hängt davon ab, ob das schenkende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist:

  • Ohne Vorsteuerabzugsberechtigung: Es zählt der Bruttowert.
  • Mit Vorsteuerabzugsberechtigung: Es zählt der Nettowert.

Beispiel
Die A GmbH möchte dem langjährigen Geschäftsfreund B ein kleines Weihnachtsgeschenk im Wert von 59 Euro (inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer) machen. Ein weiteres Geschenk hat B von der A GmbH im Jahr 2025 nicht erhalten.

Bei dem Grenzwert von 50 Euro kommt es darauf an, ob das schenkende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Da die A GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zählt der Nettowert.

Der Nettowert beträgt 49,58 Euro (59 Euro/1,19). Damit ist ein Betriebsausgabenabzug grundsätzlich möglich.

Wichtiger Hinweis
Liegt der Nettowert bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Schenker über 50 Euro, scheidet der Vorsteuerabzug aus. Im Ergebnis ist dann der gesamte Bruttowert nicht als Betriebsausgabe abziehbar (vgl. § 15 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz).